Satzung

des Förderverein der Lietzensee-Schule e.V.

Witzlebenstraße 34-35
14 057 Berlin (Charlottenburg)

Version vom 1. September 2011

Wegen der besseren Lesbarkeit ist für die Funktionsträger die männliche Form verwandt worden. Für weibliche Funktionsträger gilt die entsprechende weibliche Form.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Lietzensee-Schule“.
  2. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein der Lietzensee-Schule e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des laufenden Jahres.

§2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Förderverein der Lietzensee-Schule mit Sitz in 14057 Berlin, Witzlebenstraße 34-35, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Volksbildung durch Unterstützung der pädagogischen Arbeit an der Lietzensee-Schule.
  2. Der Verein bezweckt insbesondere:
    a)  Arbeitsgemeinschaften, Projekte und Veranstaltungen der Schule zu fördern
    b)  Eltern für Belange und Erfordernisse der Schule zu gewinnen
    c)  Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen
    d)  die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe und sonstiger Verdienste um die Schule
    e)  Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
    f)  die Öffentlichkeit über Vorhaben und Herausforderungen der Schule zu informieren
    g)  die Beschaffung von zusätzlichen Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial für den Unterricht
    h)  die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen für die Schule.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Hauptversammlung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a)  erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    b)  jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    c)  Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will und die Satzung anerkennt.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Beabsichtigt er, den Antrag abzulehnen, ist darüber eine Entscheidung der Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Zusammenkunft herbeizuführen.
  4. Ehrenmitglieder ohne Beitragszahlung können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a)  Austritt
    Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden und muss schriftlich oder per Email gegenüber dem Vorstand erfolgen. Es werden keine Beitrags- anteile zurückerstattet.
    b)  Ausschluss
    Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden bei
    – vereinsschädigendem Verhalten
    – Nichtzahlung des Beitrags nach dreimaliger Mahnung.
    Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Der ordentliche Rechtsweg bleibt offen.
    c)  Tod

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§4 Beiträge

  1. Der Mindestbeitrag beträgt 1,00 EUR monatlich für Erwachsene und 0,50 EUR monatlich für Schüler.
  2. Beiträge und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Voraus fällig.

§5 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§6 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  2. Mittel des Vereins dürfen neben Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Über Anträge zur Bewilligung von Mitteln entscheidet bei Beträgen
    a)  bis EUR 150,00 der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam
    b)  ab EUR 150,01 der Gesamtvorstand
    c)  ab EUR 500,00 die Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a)  die Mitgliederversammlung
    b)  der Vorstand.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a)  dem Vorsitzenden
    b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c)  dem Kassenwart
    d)  und bis zu 4 Beisitzern.

    Es wird empfohlen zwei der unter d) genannten Beisitzer nach Möglichkeit aus den nachstehend genannten Personenkreisen auszuwählen:
    – Schulleiter oder ein von diesem vorgeschlagenes Ersatzmitglied der Schulleitung
    – Elternsprecher der Schule oder ein von diesem vorgeschlagenes Mitglied der GEV.
  3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird, soweit nicht durch die Satzung eindeutig festgelegt, durch den Vorstand in Form eines Geschäftsverteilungsplanes bedarfsgerecht festgelegt und in der Mitgliederversammlung vorgestellt.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitglieder- versammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b)  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d)  Wahl der Kassenprüfer
    e)  Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
    f)  Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten
    g)  Satzungsänderungen
    h)  Beschlussfassung über Anträge
    i)  Auflösung des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1.Quartal des Geschäftsjahrs durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Anträge an die Hauptversammlung müssen schriftlich bis 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  8. Anträge können gestellt werden:
    a)  von jedem Mitglied
    b)  vom Vorstand.
  9. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  10. Für jede Mitgliederversammlung wird von einem zu Versammlungsbeginn ausgewählten Protokollführer ein schriftliches Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und von einem weiteren Versammlungsteilnehmer unterschrieben; mindestens einer der beiden Unterzeichner muß dem Vorstand angehören.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ist der Vorstand durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
    Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Eine pauschale Aufwandsentschädigung kann von der Hauptversammlung beschlossen werden
  5. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
    a)  der Vorsitzende
    b)  der stellvertretende Vorsitzende
    c)  der Kassenwart.Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Zur Wahrung der Handlungsfähigkeit bleiben sie im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Träger der Lietzensee-Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Die Hauptversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 1. September 2011 von der Hauptversammlung des „Fördervereins der Lietzensee-Schule“ neugefasst worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin im September 2011